Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein rät: Aufpassen bei der Gebäudeversicherung

Schäden „durch Schwamm“ auszuschließen kann grav …

Schäden „durch Schwamm“ auszuschließen kann gravierende Folgen haben

Berlin, 17. Januar 2013 (DAV). Eine Wohngebäudeversicherung schließt normalerweise Schäden durch Leitungswasser mit ein. Kommt es also zu Gebäudeschäden, weil ein Wasserrohr im Haus leckt oder bricht, springt die Gebäudeversicherung ein und kommt für die damit zusammenhängenden Schäden auf. In manchen Versicherungsverträgen sind allerdings Folgeschäden des Wasserrohrbruchs durch Schwamm vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das kann böse Folgen haben. In einem konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Urteil vom 27. Juni 2012 – IV ZR 212/10) entschieden, dass mit einem ?Ausschluss durch Schwamm? alle Arten von Hausfäulepilzen gemeint sind und Schäden, die durch Pilzbefall verursacht werden, nicht von der Gebäudeversicherung getragen werden mussten. In einem Wohnhaus war Leitungswasser durch ein defektes Heizwasserrohr in den Fußboden eingedrungen. Das Rohr wurde repariert und der Fußboden trockengelegt. Dafür hat die Versicherung 1.000 Euro ausgezahlt, soviel hatte die Beseitigung des Schadens gekostet. Was der Hausbesitzer bei der Reparatur nicht bemerkt hatte, war, dass sich im Fußboden bereits ein Hausschwamm eingenistet hatte, der in den nachfolgenden Monaten weitere erhebliche Schäden an dem Gebäude anrichtete. Die nun fällige Sanierung wollte der Versicherer nicht übernehmen, da sie durch Hausschwamm verursacht worden waren. Und das war im Leistungsumfang des Versicherers ausgeschlossen worden. Der Versicherungsnehmer blieb auf den Kosten sitzen, denn der Bundesgerichtshof gab dem Versicherer recht. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein rät Hausbesitzern dringend, mögliche Schadenursachen nicht leichtfertig aus dem Versicherungsumfang auszuschließen.

 

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute; Mobilfunkpreise maximal 0,42 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.