FÜR RECHTSANWÄLTE

Geschäftsordnung

Fassung September 2012

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
im Deutschen Anwaltverein

§ 1 Name und Sitz
Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen “Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins”. Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins.

§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins hat die Aufgabe,
im Bereich des Privatversicherungsrechts, des Versicherungsaufsichtsrechts und des
Rechts der berufsständischen Versorgung einschließlich der internationalen, insbesondere europäischen Rechtsentwicklungen sowie der Versicherungswirtschaft

a) die Fortbildung ihrer Mitglieder zu fördern,
b) dem Informations- und Erfahrungsaustausch interessierter Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Versicherungsjuristinnen und -juristen zu dienen,
c) sich mit versicherungspolitischen und einschlägigen berufspolitischen Anliegen zu befassen,
d) den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit im gleichen Aufgabengebiet oder verwandten Bereichen tätigen Vereinigungen oder Einrichtungen zu suchen oder zu fördern.

2. Die Arbeitsgemeinschaft soll ihre Mitglieder durch Fachveranstaltungen, Kurzlehrgänge,
Informationsmitteilungen und andere geeignete Mittel über die Entwicklung im Versicherungsrecht sowie über die damit verbundenen berufsrechtlichen Fragen unterrichten.

3. Die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, insbesondere den mit der einschlägigen Gesetzgebung befassten Organen und den ausführenden Institutionen. Presseerklärungen finden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins statt.

4. Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den Deutschen Anwaltverein im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann sein jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die/der Mitglied des Deutschen Anwaltvereins oder eines dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen örtlichen Anwaltvereins ist. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erworben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
– durch Tod
– durch Austritt
– durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
– durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwaltverein
– durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

3. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung
durch die Buchhaltung noch nicht gezahlt hat.

4. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft
verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
1. der Geschäftsführende Ausschuss
2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe
1. Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Mitglied zusammen. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in). Im übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieser einzelnen Aufgaben. Das Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft wird in der Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins geführt.

2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens
aber 25% der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses mind. einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung kann im Anwaltsblatt veröffentlicht werden. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Geschäftsführenden Ausschuss jederzeit einberufen werden. Er hat sie einzuberufen, wenn mind. 10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Geschäftsführenden Ausschusses, sowie die Beschlussfassung über

a) die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
b) die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der beiden in den § 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz genannten Mitglieder
c) die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorzuschlagende Höhe des Mitgliedsbeitrages
d) die Änderung der Geschäftsordnung
e) die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
f) die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
g) die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
h) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.
i) Über sonstige Aufwandsentschädigungen entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss

§ 7 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Geschäftsjahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Beirat
Die Arbeitsgemeinschaft kann einen Beirat haben, dessen Mitglieder vom Geschäftsführenden Ausschuss berufen werden.

§ 9 Beitrag
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss gilt, solange er nicht durch Beschluss geändert ist. Der Beitrag ist jährlich im voraus auf ein
beim Deutschen Anwaltverein geführtes Konto einzubezahlen.

§ 10 Kostenerstattung
Die Arbeitsgemeinschaft finanziert ihre Kosten aus Mitgliedsbeiträgen oder Einnahmen aus Veranstaltungen etc. selbst.

September 2012