Unterlassene Nachfrage durch Versicherer schließt Anfechtung wegen arglister Täuschung nicht aus

BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 (Az. IV ZR 148/09): …

BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 (Az. IV ZR 148/09):

Der BGH hat noch einmal klargestellt, dass eine Nachfrage dem Versicherer nur obliegt wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisher von dem Versicherungsinteressenten erteilten Auskünfte nicht abschließend oder nicht richtig sein können und deshalb weitere Informationen für eine sachgerechte Risikoprüfung erforderlich sind. Selbst wenn der Versicherer eine gebotene Nachfrage unterlassen hat, schließt dies nicht zwingend sein Recht aus, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

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