BGH zum Verhältnis des AGG und der Risikoprüfung bei Abschluss einer Lebensversicherung

BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011: Auch unter der Ge …

BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011:

Auch unter der Geltung des AGG obliegt es weiterhin der Prüfung des Versicherers, wie er eine Behinderung des Versicherungsnehmers bei Abschluss einer Personenversicherung mit Blick auf das Risiko bewertet. Ihm bleiben verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Insbesondere darf er im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 3 AGG prüfen, ob nach anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation ein behinderungsbedingter Risikozuschlag erhoben oder der Vertragsschluss sogar
ganz abgelehnt werden kann

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