Vorsicht bei der Kündigung der Krankenversicherung – verspäteter Nachweis der Anschlussversicherung kostet Geld

Die vom Versicherungsnehmer erklärte Kündigung e …

Die vom Versicherungsnehmer erklärte Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, wird erst im Zeitpunkt
des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim
bisherigen Versicherer kommt nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 12. September 2012 – IV ZR 258/11

Urteil im Volltext