Unfallversicherung: Fristen beachten!

Bei Säumnis keine Versicherungsleistung Berlin, 9 …

Bei Säumnis keine Versicherungsleistung

Berlin, 9. Januar 2013 (DAV). Wer aufgrund eines Unfalls ganz oder teilweise invalide wird, muss die Invalidität innerhalb einer Frist von 15 Monaten bei seinem Versicherer melden, sonst geht er vielleicht am Ende leer aus. Die Invalidität muss schriftlich von einem Arzt festgestellt werden. Die Gültigkeit der 15-Monats-Frist für die Meldung einer Invalidität hat der Bundesgerichtshof jüngst in einem Urteil bestätigt. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein rät Versicherungsnehmern einer Unfallversicherung daher, sich im Ernstfall intensiv mit den Bedingungen in ihren Versicherungsverträgen auseinanderzusetzen, gegebenenfalls auch mit anwaltlicher Hilfe. Wichtig ist es, sämtliche Belege der ärztlichen Behandlung und notwendiger Reha-Maßnahmen zu sammeln, um sie der Versicherung vorlegen zu können. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, welche Fristen gelten, wenn Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden sollen. Bei der Durchsetzung der Ansprüche ist ein Fachanwalt für Versicherungsrecht behilflich. Er vertritt Versicherungsnehmer im Ernstfall auch vor Gericht.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute; Mobilfunkpreise maximal 0,42 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.