Geschäftsordnung

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein

Fassung November 2024

Name

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen “Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im
Deutschen Anwaltverein”.

Ziele und Aufgaben

(1) Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht fördert als unselbstständiges Organ
des DAV zu seiner Unterstützung und im Einvernehmen mit dem DAV die sich aus der erwerbswirtschaftlichen
Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der auf dem Gebiet des
Versicherungsrechts tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Dies erfolgt insbesondere durch

– Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und
Entwicklungen,
– die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmen-
bedingungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen,
– Diskussion und Information über versicherungsrechtliche Fragestellungen und Entwicklungen,
– Förderung der Kommunikation der Mitglieder untereinander,
– die gemeinschaftliche Werbung für den Fachbereich Versicherungsrecht,
– Aus- und Fortbildung insbesondere in den Rechtsgebieten des Versicherungsrechts,
– Nachwuchsarbeit mit Studierenden und Referendaren/Referendarinnen.

Zu diesen Zwecken kann sie mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen und Vereinigungen Verbindung
aufnehmen und pflegen.

(2) Die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Presseerklärungen werden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten/der Präsidentin des
Deutschen Anwaltvereins abgegeben.

(3.) Der/die Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft vertritt den Deutschen Anwaltverein
im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied in einem
dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen örtlichen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein
ist und dessen berufliches Interesse sich besonders auf das Versicherungsrecht richtet.
(2) Persönlichkeiten, die sich um das Versicherungsrecht verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des
Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Arbeitsgemeinschaftsbeitrag
wird von ihnen nicht erhoben.

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet- durch Tod,- durch Austritt,- durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,- durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen
örtlichen Anwaltverein,- durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem
Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.
(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied
seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung
noch nicht gezahlt hat.
(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied
grob gegen die Geschäftsordnung, die Interessen der Arbeitsgemeinschaft, oder die in der Satzung des
Deutschen Anwaltvereins niedergelegten Ziele verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des
Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben,
sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen.
Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht
der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses
beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
1. der Geschäftsführende Ausschuss
2. die Mitgliederversammlung.

Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

(1) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt.
Dieser setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern und einer/einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins im
Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft zu benennende/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt,
die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein
ist zusammen. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und
deren/dessen Stellvertreter/innen. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen
Aufgaben unter sich. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft
im Rahmen dieser einzelnen Aufgaben.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Bei den Abstimmungen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung
erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im
Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mitglieder.
Eine Einladung gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte der Arbeitsgemeinschaft
bekannte Kontaktadresse (postalisch oder elektronisch) versandt wurde. Anträge von Mitgliedern sind auf
die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem
Geschäftsführenden Ausschuss in Textform vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden.
Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens
7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei das Datum der Absendung maßgeblich ist.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise
einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.
(5) Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen
oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort
teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle
Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des
Geschäftsführenden Ausschusses, sowie die Beschlussfassung über

1. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1
Satz 2, 2. Halbsatz genannten Mitglieder
3. die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
4. die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Arbeitsgemeinschaftsbeitrages
5. die Änderung der Geschäftsordnung
6. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
7. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
8. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses,
die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.

Die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums des DAV,
die Änderung der Geschäftsordnung der Zustimmung des Vorstands des DAV.

Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der
Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung,
die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat. Wiederwahlen sind möglich.
(2) Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Beirat

Die Arbeitsgemeinschaft kann einen Beirat haben, dessen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht angehören müssen.
Sie werden vom Geschäftsführenden Ausschuss in der Regel für eine Amtsdauer von nicht länger als 4 Jahren berufen.
Wiederberufungen und vorzeitige Abberufungen sind möglich.

Beitrag

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Arbeitsgemeinschaftsbeitrages, dessen Ermäßigung für bestimmte Mitgliedergruppen und evtl. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus einzuzahlen. Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem
1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Beitrag für dieses Jahr.
(2) Der Geschäftsführende Ausschuss kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag, ins
besondere im Falle wirtschaftlicher Not, für eine bestimmte Zeit Beiträge ganz oder zum Teil erlassen.

Budget

Dem Geschäftsführenden Ausschuss steht für die Zwecke der Arbeitsgemeinschaft ein
Teilbudget des DAV zur Verfügung. Dieses hängt vom Umfang der vom DAV vereinnahmten Beiträge der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, von den der Arbeitsgemeinschaft zuzuordnenden sonstigen Einnahmen und der
Höhe der der Arbeitsgemeinschaft zuzuordnenden Ausgaben ab.

Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur durch den Vorstand des DAV erfolgen.

Junge Versicherungsrechtler:innen

(1) Unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchsförderung gründet die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht die Gruppe
„Junge Versicherungsrechtler:innen“. Ziel der Gruppe ist die Schaffung eines Raums zum fachlichen Austausch
für junge Kolleginnen und Kollegen.
(2) Ordentliche Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung werden auf ihren an die Geschäftsstelle
des DAV zu richtenden Antrag hin innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Mitglied der Gruppe.
Die Mitgliedschaft in der Gruppe ist bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und maximal für die
Dauer von fünf Jahren möglich.
(3) Die Gruppe wird vorzugsweise von einer Sprecherin und einem Sprecher geleitet. Die Ernennung erfolgt
durch den Geschäftsführenden Ausschuss. Die Amtszeit der Sprecher:innen beträgt zwei Jahre.
Abberufungen und Widerernennungen sind möglich.
Die Berufung als Sprecher endet spätestens mit dem Verlust der Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft
oder in der Gruppe „Junge Versicherungsrechtler:innen“ nach Abs. 2 dieser Vorschrift.
(4) Mitglieder der Gruppe zahlen lediglich die Hälfte des regulären Mitgliedsbeitrages der Arbeitsgemeinschaft
nach § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung.
(5) Die Gruppe verfügt über ein jährlich durch den Geschäftsführenden Ausschuss festzusetzendes Budget,
welches insbesondere zur Veranstaltungsplanung und-durchführung verwendet wird.
Über die Verwendung des Budgets ist ein Kassenbericht zu erstellen, der am Ende des Kalenderjahres
dem Geschäftsführenden Ausschuss vorzulegen ist.

 

*(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein am 27. September 2024; genehmigt auf der DAV-Vorstandssitzung am 6. November 2024).

Wir verwenden Cookies, um die einwandfreie Funktion unserer Website zu gewährleisten und unseren Datenverkehr zu analysieren.

Alternativ können Sie dies auch verweigern.