Kein Pardon bei schweren Verfehlungen – private Krankenversicherung darf fristlos kündigen

BGH, Urteil vom 07. Dezember 2011 – IV ZR 105/11 1 …

BGH, Urteil vom 07. Dezember 2011 – IV ZR 105/11

1. § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG schließt nicht jede außerordentliche Kündigung eines
Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherer aus.

2. In diesem Fall wird weder die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen
Versicherer im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer gegen diesen ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages zu.

3. Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist jede außerordentliche Kündigung des
Versicherers ausgeschlossen (§ 110 Abs. 4 SGB XI)

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