Hoffnung vieler Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung erfüllt sich nicht

1. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlu …

1. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien
ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.

2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann
davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise
zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen
ist.

BGH, Urt. v. 06. Februar 2013 – IV ZR 230/12

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