Hausbesitzer aufgepasst: Leistungsausschluss von Gebäudeschäden „durch Schwamm“ kann gravierende Folgen haben

BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 – IV ZR 212/10:Ein L …

BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 – IV ZR 212/10:
Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden „durch Schwamm“ erstreckt, gilt für alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts.
In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand.BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 – IV ZR 212/10:Ein L …

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