Für die Anzeigepflicht bei einer nicht veranlasst …
Für die Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften der§§ 27, 28 VVG a.F. ausschließt.
BGH, Urteil vom 12. September 2012 – IV ZR 171/11