Bundesgerichtshof kippt Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Rostock/Berlin (DAV). Der Bundesgerichtshof hat am …

Rostock/Berlin (DAV). Der Bundesgerichtshof hat am 25. Juli 2012 (AZ: IV 201/10) erneut entschieden, dass bestimmte Klauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen zu Rückkaufswerten, Stornoabzügen sowie zur Verrechnung von Abschlusskosten ungültig sind.

Betroffen sind Kunden, die ihren Lebensversicherungsvertrag zwischen 2002 und 2007 abgeschlossen haben. Das Urteil bezieht sich ausdrücklich zwar nur auf Klauseln, die der Versicherer Deutscher Ring verwendet hat. Die Ausführungen lassen sich jedoch nach Aussage von Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo, Leiter des Arbeitskreises Personenversicherung der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) verallgemeinern, da nahezu alle Versicherer in dem genannten Zeitraum ähnliche oder sogar wortgleiche Klauseln verwendet haben. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht empfiehlt deshalb allen betroffenen Kunden, die Abrechnung ihres Versicherungsvertrages zu überprüfen und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs eine Neuberechnung zu verlangen.

Besondere Bedeutung hat das Urteil auch beim Versorgungsausgleich im Rahmen von Scheidungsverfahren, sofern dort Lebensversicherungen zu berücksichtigen sind. Die zugrunde gelegten Zeitwertmitteilungen der Versicherer dürften, sofern sie auf den unwirksamen Klauseln beruhen, unzutreffend sein. Folge ist, dass dem Berechtigten unter Umständen ein höherer Ausgleich zusteht, als es auf den ersten Blick erscheint.

Betroffene Kunden sollten sich mit der Geltendmachung nicht zu viel Zeit lassen. Nach einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs verjährt der Anspruch auf Neuberechnung innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Versicherer erstmals Abrechnung erteilt hat. Es empfiehlt sich dennoch, auch ältere Neuberechnungsansprüche geltend zu machen, da abzuwarten bleibt, ob der Versicherer tatsächlich die Verjährung einwendet. Hat der Kunde seinen Anspruch auf Neuberechnung bei dem Versicherer angemeldet, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Versicherer eine Entscheidung über den angemeldeten Anspruch trifft.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV findet man unter www.davvers.de.

Pressemitteilung vom 31.07.2012 der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht