BGH, Beschluss vom 09. November 2011 – IV ZR 37/11 …
BGH, Beschluss vom 09. November 2011 – IV ZR 37/11
1. Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%.
2. Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche
des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50% in die Wertfestsetzung
einzustellen.