BGH: Widerspruch in der Lebensversicherung bei unzureichender Belehrung auch noch nach Jahren möglich

BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 Ist der …

BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11

Ist der Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht ordnungsgemäß gemäß § 5a VVG a.F. belehrt worden, so besteht sein Widerspruchsrecht grundsätzlich unbefristet fort.

Wird der Versicherungsvertrag dann widerrufen, kann bei der Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz mindernd berücksichtigt werden.

Urteil im Volltext