BGH untersagt Versicherungsmaklern die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers

Berlin (DAV). In einem Urteil vom 14. Januar 2016 …

Berlin (DAV). In einem Urteil vom 14. Januar 2016 (AZ: I RZ 107/14) untersagt der Bundesgerichtshof (BGH) Versicherungsmaklern, im Namen des Versicherers die Schadensregulierung zu übernehmen. Für den Versicherungsnehmer ist ihm das zwar gestattet, doch die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät: Versicherungsnehmer sollten die Schadensregulierung nicht dem Versicherungsmakler überlassen. Besser ist es, sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser steht in keinem Interessenkonflikt, sondern handelt ausschließlich im Sinne des Mandanten.

„Der Versicherungsmakler steht grundsätzlich gemäß seinem Berufsbild im Lager des Versicherten“, erläutert Oliver Meixner, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Leiter des Arbeitskreises Sachversicherung der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV. Er ergänzt: „Eine Tätigkeit für den Versicherer gehört daher nicht zu seinen Aufgaben.“ Folgerichtig argumentiert der BGH in seinem Urteil vom 14. Januar, dass sich der Versicherungsmakler, der im Namen des Versicherers die Abwicklung eines Schadensfalls übernimmt, in einen Interessenkonflikt begibt. „Das ist besonders dann der Fall“, führt Rechtsanwalt Meixner aus, „wenn der Makler eine Schadenfallregulierung für eine Versicherung betreut, die er seinem Kunden, dem Versicherungsnehmer, selbst vermittelt hat.“

Worum ging es?

Im verhandelten Fall war eine Textilreinigung von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Der Versicherungsmakler der Reinigungsfirma kümmerte sich um die Schadensregulierung, und zwar im Namen des Versicherers. Hierin sah die Rechtsanwaltskammer Köln einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und mahnte den Versicherungsmakler ab. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der die Abmahnung bestätigte.

„Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Versicherungsbranche“, urteilt der Fachanwalt. Compliance-Management und Ausgliederungsbeauftragte werden peinlich darauf achten, Schäden künftig nicht mehr vom Versicherungsmakler regulieren zu lassen. Versicherer müssen nun Aufgaben selber übernehmen, für die sie häufig keine Kapazitäten vorhalten. „Einmal ganz abgesehen davon, dass für die Versicherungsmakler mit dem Urteil eine lukrative Einnahmequelle versiegt. Die nun untersagte Nebentätigkeit war für Versicherungsmakler bis dato häufige und gelebte Praxis“, sagt Oliver Meixner. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht betont: Kommt es zu einem Schaden, müsse sich der Versicherungsnehmer natürlich auch an seinen Versicherungsmakler wenden. „Der Makler hat dann aber die Aufgabe, auf den Versicherer so einzuwirken, dass eine Regulierung im Sinne des Versicherungsnehmers erfolgt.“ Dem Versicherungsnehmer empfiehlt Meixner, peinlich darauf zu achten, dass nicht der Versicherungsmakler selber die Schadenregulierung übernimmt. Lässt sich das nicht umsetzen, rät die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht dazu, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einzuschalten. Diese stehen in keinem Interessenkonflikt und agieren ausschließlich im Interesse des Mandanten.