BGH stärkt Rechte der Versicherten nach erfolgter Leistungsablehnung

BGH, Urteil vom 13. März 2013 – IV ZR 110/11 1. M …

BGH, Urteil vom 13. März 2013 – IV ZR 110/11

1. Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion
der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen.

2. Will der Versicherer nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung
eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in
Anspruch nehmen, muss er dies gegenüber dem Versicherungsnehmer zweifelsfrei
klarstellen.

3. Die in Nr. 17 VGB 98 geregelte Verwirkung des Leistungsanspruchs infolge einer
vom Versicherungsnehmer versuchten oder vollendeten arglistigen Täuschung
des Versicherers greift nicht ein bei Angaben des Versicherungsnehmers, die dieser
erst nach einer Leistungsablehnung des Versicherers in einem Wiederaufnahmeantrag macht (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juni 1989 – IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f. m.w.N.).

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