BGH: Besserer Schutz des Verbrauchers bei Netto-Policen in der Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 255/13Eine …

BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 255/13

Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig. Dennoch ist der Versicherungsnehmer nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurteilen, was im konkreten Fall dazu führt, dass der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist.

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