Bei Mehrfachverletzung keine höhere Entschädigung in der Unfallversicherung

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2011 – IV ZR 34/11 Na …

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2011 – IV ZR 34/11

Nach der für die Bemessung der Invaliditätsleistung maßgeblichen Gliedertaxe schließt der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren
Gliedes ein (hier: Schulter und Hand des rechten Arms). Eine Addition der einzelnen
Invaliditätsgrade findet nicht statt.

Führt die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Invaliditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils, so stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Körperteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar.

Urteil im Volltext